Gemäss BMR wurde für nicht standortgebundene Bauten in den provisorischen Schutzgebieten ein sachlich begründetes Bedürfnis verlangt, welches in der Praxis weitgehend mit Standortgebundenheit gleichgesetzt wurde (vgl. AEMISEGGER/- MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24-24d und 37a N 1). Bereits gemäss damaliger Bundesrechtsprechung wollte man Wo- chenend- und Ferienhäuser ausserhalb des Baugebietes, die nicht an einen abgelegenen Standort gebunden waren, verhindern. Bauten wurden demnach als unzulässig und im Widerspruch zu Art.