d. Die damalige Interpretation des Landesbauamts, dass sogar eine reine Zweckänderung mit dem damaligen Recht nicht vereinbar gewesen wäre, deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der damaligen Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So war Landwirtschaftsgebiet in erster Linie für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten (Art. 16 Abs. 1 aBauG). Gemäss BMR wurde für nicht standortgebundene Bauten in den provisorischen Schutzgebieten ein sachlich begründetes Bedürfnis verlangt, welches in der Praxis weitgehend mit Standortgebundenheit gleichgesetzt wurde (vgl. AEMISEGGER/- MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.