So hat das Landesbauamt Appenzell I.Rh. in seinem Schreiben vom 17. Juni 1974 ausgeführt, dass der getätigte Umbau den Vorschriften gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (folgend: BMR) bzw. dessen VVO vom 29. März 1972 widerspreche. Die Alp x liege laut aufgelegten und genehmigten Plänen im provisorischen Schutzgebiet, wo gemäss Art. 7 VVO nur standortbedingte Bauten, wozu Ferienhäuser nicht gehören würden, zulässig seien. Der ohne Bewilligung veränderte Bau habe früher der Tierhaltung gedient und dürfe keinesfalls in Wohnraum umfunktioniert werden.