derungen nach Art. 63 BauG richten. Auch wenn nämlich der Umbau des Schweinestalls, welcher Landwirtschaftszwecken diente, anfangs der 70er Jahre allenfalls materiell rechtmässig erfolgte, entsprach die später folgende Zweckänderung, nämlich die Umnutzung des landwirtschaftlichen Wohnraumes in ein Ferienhaus, nicht den damals geltenden Vorschriften. So hat das Landesbauamt Appenzell I.Rh.