b. Im Standeskommissionsbeschluss über die vorläufige Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 des RPG vom 13. August 2007 hat der Kanton Appenzell I.Rh. auf den Erlass neuer einschränkender Bestimmungen zu Art. 24d RPG vorläufig verzichtet. Während der Geltungsdauer dieses Standeskommissionsbeschlusses sind hingegen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Sinne einer Einschränkung gemäss Art. 27a RPG die bisherigen Vorschriften massgebend. Entsprechend ist zu prüfen, ob die vor Einführung des heute gültigen Art. 24d RPG bestehenden baurechtlichen Bestimmungen einschränkender sind als Art. 24d RPG.