Im Gegensatz zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden aArt. 24d Abs. 1 RPG, der bestimmte, dass das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen kann, ist für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten keine Kompetenzdelegation an die Kantone mehr vorgesehen. Diese Fragen werden nun in Art. 24d Abs. 1 und 2 RPG bundesrechtlich geregelt. Die Kantone können jedoch einschränkende Bestimmungen erlassen (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN- NEN [HRSG.