a. Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Diese Bestimmung trat im Rahmen der zweiten Teilrevision des RPG am 1. September 2007 in Kraft. Im Gegensatz zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden aArt.