Art. 24c RPG kommt demnach unbestrittenerweise nicht zur Anwendung, da die Alphütte nicht durch eine Rechtsänderung, sondern durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des damaligen Eigentümers zonenwidrig wurde (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24c N 14; W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,Art. 24c N 4). 4. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass für die Alphütte x die kantonalrechtliche Bestandesgarantie von Art. 4 BauG gelte, da der Kanton Appenzell I.Rh. Art. 24d RPG bisher nicht für anwendbar erklärt habe.