tet. Im Umfang dieser Bauten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diesbezüglich weder die Bestandesgarantie noch der Vertrauensschutz zum Zuge kommen darf. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Bauvorhaben stehen aber in keiner Abhängigkeit zu den im Jahr 2005 ohne Baubewilligung errichteten Bauten, womit diesbezüglich auch keine Verstärkung dieser Rechtswidrigkeit erfolgt. (Verwaltungsgericht, Urteil V 12-2010 vom 2. November 2010; bestätigt durch BGer, 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011)