Die von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 ohne Baubewilligung vorgenommenen Änderungen, nämlich die Einfassung der Seiten bei den Quergiebeln aus Eternit und der um 30 cm grössere Dachvorsprung, wurden gebüsst, jedoch wurde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzich- 27