Ein interner Umbau wie vorliegend gegeben ist demnach mit der Besitzstandsgarantie vereinbar (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Art. 3 N 3). Durch den beabsichtigten Ausbau, wonach den Bewohnern der bestehenden Wohnungen im Obergeschoss lediglich ein zusätzliches Zimmer inkl. Dusche/WC, erreichbar über die Wendeltreppe, zur Verfügung steht, ist auch nicht mit einem grösseren Lärm oder anderen vermehrten Emissionen zu rechnen. Der Dachausbau dient überdies der vom RPG erwünschten inneren Verdichtung des Gebäudes (vgl. Seite 3 der Botschaft zu Art. 4 BauG vom 25. Oktober 1994).