cc. Letztlich bleibt zu prüfen, ob mit Realisierung der geplanten Dachausbaute eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstärkung der Rechtswidrigkeit vorliegt. Im Gegensatz zu gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen, z.B. Art. 3 Abs. 2 des Berner BauG, Art. 77bis Abs. 2 des St.Galler BauG oder § 68 des Aargauischen BauG, ist gemäss Wortlaut des Art. 4 BauG des Kantons Appenzell I.Rh. nicht vorausgesetzt, dass eine zeitgemässe Erneuerung nicht zu einer Vermehrung oder wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen darf.