bb. Durch den von der Beschwerdegegnerin geplanten Ausbau würde sich einzig die Ausnützungsziffer und das Erscheinungsbild durch die Dachfenster im Ver- 26 gleich zu der im Jahr 2005 bewilligten Baute ändern. (…) Der von der Beschwerdegegnerin geplante Dachausbau, wonach die beiden Obergeschosswohnungen um je ein Zimmer zuzüglich Dusche/WC zu zweistöckigen Wohnungen vergrössert und im Dachgeschoss Dachfenster angebracht werden, hält für sich allein die geltenden Vorschriften ein und ist isoliert betrachtet rechtmässig.