Im vorliegenden Fall kommt - wie in obiger Erwägung 2.c.dd. ausgeführt - ein Widerruf der Baubewilligung nicht in Betracht, weshalb die im Jahr 2005 errichteten Quergiebel und Balkone unverändert bestehen bleiben dürfen. Sie sind unter besitzstandsähnlichen Gesichtspunkten nicht anders zu behandeln wie eine ursprünglich materiell rechtmässige Baute. Demnach darf eine zeitgemässe Erneuerung durch Erstellen einzelner Bauteile erfolgen, sofern diese für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 BauG).