Auf sie muss sich der Eigentümer einer zwar bewilligten, aber im Widerspruch zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften stehenden und daher aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähigen Baute auch dann berufen können, wenn die Rechtslage keine Änderung erfahren hat. Die Baubewilligung eröffnet nämlich dem Bauwilligen eine gewisse Erwartungshaltung, unter anderem, dass die bewilligte Baute auch zukünftig innerhalb der geltenden rechtlichen Bestimmungen weiter ausgestaltet werden kann (vgl. W ILLI, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Zürich 2003, § 5, S. 25;