So sind die Verfassungsgrundsätze, die hinter der Besitzstandsgarantie stehen – wie Eigentumsgarantie, Rückwirkungsverbot, Vertrauensgrundsatz – zu beachten. Auf sie muss sich der Eigentümer einer zwar bewilligten, aber im Widerspruch zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften stehenden und daher aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähigen Baute auch dann berufen können, wenn die Rechtslage keine Änderung erfahren hat.