Aber auch die Rechtssicherheit wäre bei einem Widerruf enorm tangiert, da sich die Beschwerdegegnerin auf die behördlich erteilte Bewilligung verlassen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat von der Baubewilligung in gutem Glauben Gebrauch gemacht und die Baute - mit Ausnahme der Einfassung der Seiten bei den Quergiebeln aus Eternit und der um 30 cm grössere Dachvorsprung, welche in untenstehender Erwägung 3.c.dd. noch behandelt werden - entsprechend der Baubewilligung mit erheblichen Investitionen erstellt.