Wenn eine schwere Verletzung besonders gewichtiger öffentlicher Interessen dafür sprechen, kann ein Widerruf trotzdem gerechtfertigt sein. Solche Interessen liegen namentlich dann vor, wenn der bewilligte Bau die öffentliche Sicherheit, z.B. den Gewässerschutz, gefährdet, hingegen nur ausnahmsweise beim Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. BGE 107 Ib 35; RHINOW /KRÄHENMANN, a.a.O., N 41, S. 124 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 25