der Verfügung Gegenstand der besonders eingehenden Ermittlung war. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Baubewilligung sind regelmässig nicht gegeben, wenn die Bauarbeiten bereits beendet sind (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Art. 3 N 2b; BVR 1997, S. 223; BVR 2009, S. 522 f., E. 5.; KISTER/MÜLLER, Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, § 68 N 2; AGVE 1986, S. 300). Diese Regeln gelten aber nicht absolut. Wenn eine schwere Verletzung besonders gewichtiger öffentlicher Interessen dafür sprechen, kann ein Widerruf trotzdem gerechtfertigt sein.