ZBl 85 [1984] 127 ff.). Das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit ist gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dann höher zu gewichten, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren.