Das Rechtssicherheitsgebot geht dem Gebot objektivrichtiger Rechtsverwirklichung namentlich dann vor, wenn der Adressat von einer ihm eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Vorausgesetzt ist dabei im Allgemeinen, dass die Ausübung der Bewilligung zur Schaffung eines Zustandes geführt hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden kann. Dieser Grund für die Unwiderrufbarkeit spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um den einmaligen Gebrauch einer Befugnis, z.B. für die Errichtung einer Baute, geht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 1015 ff.; ZBl 85 [1984] 127 ff.).