Auch aufgrund der allgemeinen Kriterien betreffend Widerrufbarkeit erwächst eine Verfügung regelmässig in materielle Rechtskraft, d.h. sie kann nicht mehr widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel wichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 997 f.). Das Rechtssicherheitsgebot geht dem Gebot objektivrichtiger Rechtsverwirklichung namentlich dann vor, wenn der Adressat von einer ihm eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat.