dd. Ein Widerruf ist gemäss Art. 24 VerwVG möglich, wenn dieser die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Dass die Beschwerdegegnerin bei Widerruf der im Jahr 2005 erteilten Baubewilligung durch den Abbruch der obersten beiden Balkone und Quergiebel massgeblich belastet würde, liegt auf der Hand. Auch aufgrund der allgemeinen Kriterien betreffend