Der Abbruch der bewilligten Balkone und Quergiebel als Folge der Nichtigkeit würde zudem die Rechtssicherheit, nämlich die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit rechtsstaatlichen Handelns, empfindlich stören. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich trotz materieller Rechtswidrigkeit der Baubewilligung bezüglich Quergiebel nicht, an den inhaltlichen Mangel der Baubewilligung ausnahmsweise die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu knüpfen.