wie dies übrigens der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst festgestellt hat. Damit wäre auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verglasung sei nicht eingegeben worden, entkräftet, was im Übrigen nicht zu prüfen wäre, da er erstmals im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgebracht worden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VerwGG). Der Abbruch der bewilligten Balkone und Quergiebel als Folge der Nichtigkeit würde zudem die Rechtssicherheit, nämlich die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit rechtsstaatlichen Handelns, empfindlich stören.