Wohl stellt eine zu Unrecht erteilte Baubewilligung für die Balkonerweiterung und die Anbringung von zwei Quergiebeln einen Verstoss gegen die Baugesetzgebung dar. Dieser Verstoss ist jedoch einerseits nicht als schwerwiegend und offenkundig zu qualifizieren. Vielmehr wurde die Überschreitung der Gebäudehöhe erst anlässlich einer eingehenden Prüfung im Rekursverfahren und nicht unmittelbar nach Erstellung dieser Bauerweiterung festgestellt. Andererseits sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung durch falsche Angaben oder andere Machenschaften erwirkt und somit nicht in guten Treuen gehandelt haben sollte.