Inhaltliche Mängel einer Verfügung sind in der Regel nur anfechtbar und führen nur wenn sie ausserordentlich schwer wiegen ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_319/2009 vom 3. Dezember 2009, Erw. 2.2.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 981). Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (vgl. RHINOW /KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40, S. 119).