cc. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Im Einzelnen müssen somit folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Inhaltliche Mängel einer Verfügung sind in der Regel nur anfechtbar und führen nur wenn sie ausserordentlich schwer wiegen ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_319/2009 vom 3. Dezember 2009, Erw.