2005/6, 13), kann die Auslegung der Standeskommission, die Gebäudehöhe bestimme sich vom Schnittpunkt zwischen Giebelaussenwand und Dachoberfläche, nicht als willkürlich angesehen werden. In Berücksichtigung der Quergiebel erhöht sich die Gebäudehöhe um rund 1.00 m im Verhältnis zur ursprünglichen Gebäudehöhe von 6.71 m. Gemäss Art. 3 des damals geltenden Quartierplanreglements war nur eine Gebäudehöhe von 6.50 m zulässig. Die vom Bezirksrat erteilte Baubewilligung ist folglich materiell widerrechtlich.