Wohl besteht in der kantonalen Baugesetzgebung keine Bestimmung, welche Quergiebel - nicht zu verwechseln mit Giebelfeldern - als entscheidend bei der Gebäudehöhemessung ausweisen. Durch die prominente Ausgestaltung der Giebel, deren Firste in gleicher Höhe zum First des Hauptdaches und überdies mit ihren Seiten bündig zur Aussenwand stehen (Bez. act. 2005/6, 13), kann die Auslegung der Standeskommission, die Gebäudehöhe bestimme sich vom Schnittpunkt zwischen Giebelaussenwand und Dachoberfläche, nicht als willkürlich angesehen werden.