Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet (Art. 53 BauV). Der Ansicht der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid, die Quergiebel würden im Verhältnis zum Stammgebäude ein derartiges Volumen annehmen, dass sie als Gebäudeteil zu qualifizieren und bei der Bestimmung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen seien, ist vorliegend beizupflichten. Wohl besteht in der kantonalen Baugesetzgebung keine Bestimmung, welche Quergiebel - nicht zu verwechseln mit Giebelfeldern - als entscheidend bei der Gebäudehöhemessung ausweisen.