2.c.bb Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedingt in erster Linie eine materielle Rechtswidrigkeit der Baute, welche vorerst zu prüfen ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG bleibt für die im Jahr 1977 errichtete Baute die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Wie unter obgenannter Erwägung 1.b. aufgeführt, ist irrelevant, ob die Baute im Jahr 1977 rechtmässig oder widerrechtlich erstellt worden ist. Als zeitgemässe Erneuerung gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 BauG auch die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten.