Dabei ist irrelevant, ob die Baute damals rechtmässig oder widerrechtlich erstellt worden ist. Überdies ist eine Anpassung an die geltenden Vorschriften weder durch konkrete gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, noch gebietet dies die öffentliche Ordnung, was übrigens auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Das im Jahr 1977 erstellte Wohnhaus ist somit in damaligem Bestand vor Anpassungen an das geltende Recht geschützt. (…)