Auch wenn dieser Einwand zulässig wäre und eine Überprüfung der Baute mit der damaligen Rechtslage zum Ergebnis führen würde, dass diese tatsächlich materiell rechtswidrig gewesen wäre, würde die Baute unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG fallen. Danach bleibt für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten des BauG - nämlich am 17. März 1986 (vgl. Art. 84 BauG) - erstellt worden sind und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, der Weiterbestand gewährleistet. Dabei ist irrelevant, ob die Baute damals rechtmässig oder widerrechtlich erstellt worden ist.