III.1.a.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Gebäudeerstellung 1977 nicht nach den dannzumaligen Plan- und Gesuchsunterlagen, Visieren und der Baubewilligung erstellt worden sei. Die Bestandesgarantie greife nur bei sich nachträglich als widerrechtlich erweisenden Bauten bzw. Bauteilen, nicht aber bei ursprünglich widerrechtlichen Bauten, wie dies im vorliegenden Fall die ursprüngliche Baute darstellen würde. b. (…)