e. Gegen den Einspracheentscheid des Bezirksrats Rüte reichte Y bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 14. November 2009 Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bezirksrats Rüte abzuweisen, die Baubewilligung nicht zu erteilen und die übergrossen Quergiebel und die zwei neu erstellten Balkone zurückzubauen. (…). g. Die Standeskommission wies den Rekurs am 27. April 2010 (Nr. 550) vollumfänglich ab (StK act. 12). 4. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission reichte der Rechtsvertreter von Y (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juni 2010 Beschwerde ein.