I. 1.a. Im September 1975 reichte X ein Baugesuch für den Bau von zwei Wohnhäusern A [Streitobjekt im vorliegenden Verfahren] und B auf der Parzelle Nr. x ein. Der Bezirksrat Rüte erteilte dazu die Bewilligung. b. Am 14. März 1977 erhob Y Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das bereits erstellte Zweifamilienhaus höher als gestattet und mit einer zu grossen Ausnützungsziffer gebaut worden sei. c. Am 19. August 1978 verfügte der Bezirksrat Rüte die Wiederherstellung des alten Zustands gemäss genehmigtem Plan im Haus A, womit der vorgenom- 21