Hinsichtlich seiner Zielsetzung nähert sich nämlich der Charakter des Streusiedlungsgebiets im Kanton Appenzell I.Rh. einer die Nichtbauzone überlagernden Bauzone an, in welcher sich die Bautätigkeit aber darauf beschränken muss, bestehende Wohnobjekte zu erhalten oder diese durch im Wesentlichen unveränderte Wohnobjekte zu ersetzen. Es zeigt sich kein nachvollziehbarer Grund auf, Eigentümern von im Streusiedlungsgebiet liegenden Wohnbauten den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau zu verweigern, hingegen in Weilerzonen sogar Neubauten zu bewilligen. (…)