c. Im Streusiedlungsgebiet wird im Gegensatz zu Weilerzonen, in welchen nicht nur Ersatzbauten, sondern sogar zusätzliche Neubauten grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 115 Ib 148 S. 152, Erw. 5. d.; Bundesgerichtsentscheid 1A.248/2000 vom 15. Februar 2001), kein weiteres Anwachsen der Streubauweise zugelassen (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 1 N 46; Art. 66 Abs. 2 BauV). Hinsichtlich seiner Zielsetzung nähert sich nämlich der Charakter des Streusiedlungsgebiets im Kanton Appenzell