42 Abs. 4 RPV). Es darf nicht sein, dass Bauten ausserhalb der Bauzone allein aufgrund der Besitzstandsgarantie freiwillig abgebrochen und wiederaufgebaut werden können, dieses Recht jedoch für Bauten, welche in einem richtplanmässig ausgeschiedenen Gebiet stehen, in welchem deren Bestand gerade geschützt werden sollte, nicht besteht.