b. Würde anders entschieden, ergäbe dies auch einen unverständlichen Unterschied zu Art. 24c RPG, welcher den Wiederaufbau bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten ausserhalb der Bauzonen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderungen von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind, ausdrücklich vorsieht (Art. 41 RPV i.V.m. Art. 42 Abs. 4 RPV).