6. a. Nur mit der in Art. 66 Abs. 2 BauV geregelten Möglichkeit, bestehende Bauobjekte abzubrechen und wiederaufzubauen, ist das für Appenzell I.Rh. typische Streusiedlungsgebiet auch längerfristig zu erhalten, was in einem eminent politischen, ökonomischen und baukulturellen Interesse liegt.