Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BauV mit dem beabsichtigten Bauprojekt nicht eingehalten wären. Vielmehr ist der Zustand des Hauses gemäss Einschätzung der Fachkommission Heimatschutz nicht mehr sanierungswürdig, woraus zu schliessen ist, dass nur noch mit einem Wiederaufbau zeitgemässes Wohnen realisiert werden kann. Überdies ergibt der Vergleich der Fotodokumentation des Ist-Zustandes mit dem Fassadenplan des geplanten Ersatzbaus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleibt.