So kann gemäss Art. 66 Abs. 2 BauV in Streusiedlungsgebieten der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn sowohl die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist, als auch ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BauV mit dem beabsichtigten Bauprojekt nicht eingehalten wären.