I.Rh. hat in seiner Baugesetzgebung den Wiederaufbau von bestehenden Bauten zur Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente als wichtige Anliegen der Raumplanung ermöglicht (vgl. Art. 63 Abs. 6 BauG i.V.m. Art. 67 lit. a BauV). So kann gemäss Art.