erwähnt, gerade nicht auf Bauten in Streusiedlungsgebieten analog angewendet werden können - keine weiteren Vorschriften des Bundesrechts. In beabsichtigter Weiterführung des bisherigen Rechts gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG ist den Kantonen weiterhin überlassen, in solchen in ihren Richtplänen ausgeschiedenen Streusiedlungsgebieten den Wiederaufbau von Bauten zu erlauben. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat in seiner Baugesetzgebung den Wiederaufbau von bestehenden Bauten zur Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente als wichtige Anliegen der Raumplanung ermöglicht (vgl. Art.