d. Der Wortlaut dieser bundesrechtlichen Bestimmung schweigt sich über die Zulässigkeit eines freiwilligen Abbruchs und Wiederaufbaus aus. Auch bestehen bezüglich der Gebiete mit traditioneller Streubauweise - im Gegensatz zu Art. 42a RPV als Ausführungsvorschrift von Art. 24d RPG, welche, wie in Erwägung 3.b. erwähnt, gerade nicht auf Bauten in Streusiedlungsgebieten analog angewendet werden können - keine weiteren Vorschriften des Bundesrechts.