über hinaus erfüllt es auch die Anforderung gemäss Art. 65a BauV, wonach es maximal zwei Wohnungen enthalten darf (Art. 65a BauV). Dass das geplante Doppeleinfamilienhaus die Voraussetzungen gemäss Art. 65a BauV oder gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f RPV nicht erfüllen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. c. Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass Art. 39 Abs. 1 lit. c RPV, wonach Bewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau nicht zulasse.