b. Das geplante neue Doppeleinfamilienhaus erfüllt die Voraussetzungen, welche Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV vorgibt. Einerseits hat der Kanton Appenzell I.Rh. das Gebiet, auf welchem das Wohnhaus des Beschwerdegegners liegt, im kantonalen Richtplan als Gebiet mit traditioneller Streubauweise ausgeschieden. Dieser Richtplan wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2003 genehmigt. Andererseits soll das neu zu erstellende Haus auch zukünftig ganzjährig bewohnt werden. Dar- 19