5. a. Die Beschwerdeführer behaupten, Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV sehe wie Art. 24d Abs. 1 RPG nur eine Nutzungsänderung vor. Art. 42a Abs. 3 RPV erlaube den Wiederaufbau ausdrücklich nur im seltenen Fall nach Zerstörung durch höhere Gewalt. Der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau landwirtschaftsfremder Wohnbauten sei daher für die in den Anwendungsbereich von Art. 24d RPG und Art. 39 RPV fallenden Vorhaben ausgeschlossen.